Arbeitsmedizinische Untersuchungen

Hier sind beispielhaft Untersuchungen aufgeführt, die häufig in unser Region veranlasst oder angeboten werden müssen.

G 1.2 (Asbestfaserhaltiger Staub)

Diese Grundsatzuntersuchung, nach Empfehlungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), soll Erkrankungen verhindern oder frühzeitig erkennen, die durch das Einatmen von Asbestfasern verursacht werden können.

G 1.4 (Staubbelastung, Feinstaub)

Diese Vorsorgeuntersuchung soll obstruktive Atemwegserkrankungen, Lungenemphysem und andere durch Feinstaub verursachte Erkrankungen verhindern oder frühzeitig erkennen.

G 15 (Chrom-VI-Verbindungen)

In modernen Galvanikanlagen ist eine Überschreitung der Expositionsäquivalente für krebserzeugende Arbeitsstoffe (EKA) nicht zu erwarten. Um unerkannte Störfälle oder gefährliche Tätigkeiten, entgegen Betriebsanweisungen, zu erkennen wird zusätzlich das Biomonitorring angewandt. Hierbei wird durch eine Blutuntersuchung der Gehalt an Chrom in den roten Blutkörperchen gemessen.

G 20 (Lärm)

In vielen Betrieben lässt sich gehörschädigender Lärm nicht vermeiden. Deshalb ist hier das Tragen von Gehörschutz, ab 85 dB(A), verpflichtend. Von der DGUV sind altersabhängige Grenzwerte veröffentlicht. Wenn in dem Tonaudiogramm ein Anhalt für eine beginnende Lärmschwerhörigkeit besteht, wird der Mitarbeiter ganz besonders über Gehörsschutz informiert. In den meisten Fällen wird das Tragen von Otoplasten empfohlen. Sobald die Grenzwerte überschritten werden, wird der Verdacht auf das Bestehen einer Berufskrankheit (Lärmschwerhörigkeit) an die zuständige Berufsgenossenschaft gemeldet.

G 21 (Kältearbeiten)

Kältearbeiten ab -25 °C können bei bestehenden Vorerkrankungen, auch beim Tragen persönlicher Schutzausrüstung, zu erheblichen Gesundheitsschäden führen. Hier geht es im Wesentlichen darum, die Vorerkrankungen, die eine besondere Gefährdung mit sich bringen, rechtzeitig zu erkennen.

G 23 (Obstruktive Atemwegserkrankungen)

Allergisierende, chemisch-irritative bzw. toxische Stoffe am Arbeitsplatz können obstruktive Atemwegserkrankungen hervorrufen oder verschlimmern. Durch Befragung der Mitarbeiter, Auskultation und die Durchführung von Spirometrien sollen Empfindlichkeiten der Atemwege rechtzeitig erkannt werden und Gesundheitsschäden vorgebeugt werden.

G 24 (Hauterkrankungen)

Bei Hautkontakt, mit z. B. Kühlschmierstoffen oder Nickel, kommt es relativ häufig zu allergischen Hauterkrankungen. Zur Vorsorge dieser Hautschäden hat die DGUV diese Hautuntersuchung und Beratung eingeführt. Nach der Verordnung über die arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV) müssen auch Untersuchungen bei Feuchtarbeit (Tragen von wasserundurchlässigen Handschuhen) je nach Tragedauer angeboten bzw. veranlasst werden.

G 25 (Fahr- und Steuertätigkeit)

Wenn der Arbeitgeber einen Mitarbeiter mit dem Fahren von Flurförderzeugen oder Kranen beauftragen will, muss er sich vorher vergewissern, dass dieser physisch und psychisch in der Lage ist, diese Maschinen zu bedienen, ohne eine Gefährdung für sich oder andere zu verursachen. Diese Eignungsuntersuchung delegiert der Arbeitgeber in der Regel an den Betriebsarzt. Zusätzlich werden von vielen Anbietern Schulungen für sogenannte Staplerscheine oder Kranführerscheine angeboten.

G 26.2 (Atemschutzgeräte)

Die G 26.2 Pflichtvorsorge muss veranlasst werden, bei Atemmasken, die einen Filter haben. Auch wenn es sich bei diesem Filter nur um eine feine Membran handelt, wird hierdurch der Atemwiderstand erhöht. Auch hier dient die Auskultation und die Spirometrie (Lungenfunktionsprüfung) der Früherkennung von besonderen Gefährdungen (z. B. Lungenemphysem, Atemnotsyndrom).

G 26.3 (Schwerer Atemschutz)

Diese Eignungsuntersuchung ist Tätigkeitsvoraussetzung für das Tragen von schweren Atemschutzgeräten (über 15 kg Gewicht, wie z. B. bei der Feuerwehr).

G 37 (Bildschirmarbeitsplätze)

Diese Vorsorge muss Mitarbeitern an Bildschirmarbeitsplätzen regelmäßig angeboten werden. Über einen Sehtest hinaus wird der Mitarbeiter über die richtige Einstellung seines Bildschirms und seines Bürostuhls beraten. Falls sinnvoll, wird auch das Tragen einer Bildschirm-Arbeitsplatzbrille empfohlen.

G 42 (Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung)

Diese Pflichtvorsorge ist bei den unterschiedlichsten Tätigkeiten zu veranlassen. Infektionsgefährdungen können bei den unterschiedlichsten Berufen auftreten: Krankenpflege, Arbeit in Kindertagesstätten, im Gartenbau, in Kläranlagen und selbst in Fledermaushöhlen.